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Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Drucken E-Mail
Die Umsetzung der Agenda 2000 in Österreich im Rahmen des "Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums" brachte auch eine Neugestaltung der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Die Ausgleichszulage wurde nach Ausnutzung der Übergangsfrist im Jahr 2000 im Jahr 2001 eingeführt. Sie stellt - wie auch bereits die bisherige Ausgleichszulage -neben dem ÖPUL die wichtigste Direktzahlung für die Bergbauernbetriebe dar. Gleichzeitig wurde auch das Erschwernissystem vom System der Erschwerniszonen(-kategorien) auf das System des Neuen Berghöfekatasters umgestellt. Die Ausgleichzulage 2001 stellt insbesondere für die kleineren Betriebe mit hoher Erschwernis eine wesentliche Verbesserung dar.

Bei der Ausgestaltung der Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete wurde die flexiblere Gestaltungsmöglichkeit durch dieAgenda 2000 zur Einführung eines Sockelbetrages genutzt. Er wird in Form einer jährlichen Flächenprämie (=Flächenbetrag 1) gewährt, die nach der Bewirtschaftungserschwernis (Berghöfekataster - Katasterpunkte), der Art der Flächen (Futterfläche odersonstige Fläche) und dem Betriebstyp (viehhaltender Betrieb oder viehloser Betrieb) differenziert und für maximal 6 ha gezahlt wird (bis zum 6. ha linear ansteigend). Zusätzlich wird in modifizierter Form die bisherige Ausgleichszulage (früher vor allem GVE-bezogen und nunmehr auf Grund derVorgabe der EU-Verordnung eine reine Flächenprämie) gezahlt (=Flächenprämie2). Sie wird bis zum 60. Hektar linear, darüber hinaus bis zum 100. Hektar degressiv gestaltet. Als Ergänzung wurde die bisherige Nationale Beihilfe bis zum Jahr 2004 gezahlt sowie ein Flächenbetrag 3, der eine Landesförderung für milchkuhhaltende Betriebe mit lagespezifischen Nachteilen darstellt, eingeführt. Vor allem durch die Einführung des Sockelbetrage ist die neue Ausgleichszulage um etwa 72 Millionen EURO auf ca. 276 Millionen EURO gestiegen.

Die Einstiegsschwelle wurde von bisher 3 ha auf 2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche reduziert, dadurch wurde der kofinanzierbare Kreis der Förderungsempfänger erweitert (Umschichtung von Nationaler Beihilfe zu AZ-Betrieben). Die Weiterentwicklung der EU-Ausgleichszulage beinhaltet vor allem:

  • Den Flächenbetrag 1 (in Abhängigkeit vom Betriebstyp, Art der Flächen und der naturbedingten einzelbetrieblichen Erschwernis. Er wird linear ansteigend für maximal 6 ha ausgleichszulagenfähige Fläche gezahlt). Der Flächenbetrag 1 hat die Wirkung eines Sockelbetrages.
  • Den Flächenbetrag 2, der die bisherige GVE-bezogene Ausgleichszulage ablöst und ebenfalls nach Betriebstyp, Art der Flächen und der einzelbetrieblichen Erschwernis differenziert wird.
  • Eine starke Differenzierung der Förderungssätze zwischen RGVE-haltenden Betrieben und viehlosen Betrieben (d.h. nach dem Betriebstyp) beim Flächenbetrag 1 und abgeschwächt beim Flächenbetrag 2.
  • Eine Differenzierung der Förderungssätze zwischen Futterflächen und sonstigen ausgleichszulagenfähigen Flächen.
  • Eine noch umfassendere und exaktere Bestimmung der individuellen Erschwernisse jedes Bergbauernbetriebes im Rahmen des Berghöfekatasters (Berghöfekatasterpunkte je Betrieb) als Basis für die Förderung. Dieses System löst die bisherige Zuordnung jedes Bergbauernbetriebes zu einer der vier Erschwerniskategorien (1 bis 4) ab.

Die Höhe der Zulage ist in Zukunft abhängig:

  • von der Anzahl der Berghöfekataster-Punkte, die das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb einwirkenden Erschwernisse zum Ausdruck bringen
  • von der Art des Betriebes (RGVE-haltende Betriebe und RGVE-lose Betriebe)
  • von der Art der Fläche (Futterfläche oder sonstige ausgleichszulagenfähige Flächen)
  • vom Ausmaß der ausgleichszulagenfähigen Fläche

Modulation der Förderungssätze der Ausgleichszulage (Flächenbetrag 2) nach der Betriebsgröße

Ausgleichszulagenfähige Fläche in ha Anrechenbarer Prozentsatz (Basis: Flächenbetrag 2) in %
bis 60 100
60,01 - 70 80
70,01 - 80 60
80,01 - 90 40
90,01 - 100 20
über 100 0

Quelle: BMLFUW, Abt. II 7

Für den Flächenbetrag 2 wurde eine Modulation ab 60 ha ausgleichszulagenfähige Fläche und eine Obergrenze von 100 Einheiten eingeführt. Unter Berücksichtigung der österreichischen Agrarstruktur, der Theorie der economies of scale, dem österreichischen politischen Konsens über Verteilungsgerechtigkeit, dem Anspruch des effizienten Einsatzes knapper Finanzressourcen und der Modulation in der früheren Ausgleichszulage setzt diese Modulation zu hoch an und ist zu wenig differenzierend. Im früheren System begann die Modulation bei Nichtbergbauernbetrieben in benachteiligten Gebiet bei 30 Fördereinheiten und war nach dem Ausmaß der Erschwernis gestaffelt. Zur Diskussion steht, bei einer etwaigen aliquoten Kürzung der Ausgleichszulage aufgrund budgetären Vorgaben nur den Flächenbetrag 2, nicht aber den Flächenbetrag 1 zu kürzen.

Die neue Ausgleichszulage im österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums stellt vor allem aufgrund des Flächenbetrages 1, der nunmehr reinen Flächenbezogenheit des Flächenbetrages 2 (bisher GVE- und flächenbezogen) und der noch exakteren Feststellung der betriebsindividuellen Bewirtschaftungserschwernisse auf Basis des neuen Berghöfekatasters eine Weiterentwicklung des früheren Systems dar.

Literatur

Hovorka, Gerhard (2004): Den Bergbauern wird nichts geschenkt. Evaluierung der Ausgleichszulage im Rahmen des österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums. Forschungsbericht Nr. 52 der Bundesanstalt für Bergbauernfragen. Wien. 158 Seiten.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 1999: Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 2000a: Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums, 4 Bände, Wien

Hovorka Gerhard, 2001: Keine Berglandwirtschaft ohne Ausgleichszahlungen. Evaluierung der Maßnahme Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und Nationale Beihilfe, Forschungsbericht Nr. 47 der Bundesanstalt für Bergbauernfragen, Wien

 

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